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8967885 2012/08/17 08/48/27

Flüchtlingsangelegenheiten

Leistungsbeschreibung

Folgende Personen sind berechtigt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu beziehen:

  • mit einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG),
  • die über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  • mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wegen des Krieges in ihrem Heimatland,
  • mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 AufenthG,
  • mit einer Duldung nach § 60 a AufenthG,
  • die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  • die Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der zuvor genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen oder
  • die einen Folgeantrag nach § 71 AsylVfG oder einen Zweitantrag nach § 71a. AsylVfG gestellt haben.

Nach den Vorschriften des AsylbLG wird der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts überwiegend durch Sachleistungen sowie ein Taschengeld (sogenannte Grundleistungen) gewährt. Darüber hinaus werden die erforderlichen Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen, ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung bei Schwangerschaft und Geburt, sowie die amtlich empfohlenen Schutzimpfungen und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen gewährt. Weiterhin können „sonstige Leistungen“ nach § 6 AsylbLG gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.

Personen, die über 48 Monate Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bezogen haben und die Dauer ihres Aufenthaltes in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, beziehen nach § 2 AsylbLG Leistungen entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

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An wen muss ich mich wenden?

Zuständig für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind die kreisfreien Städte und die Landkreise.

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Bemerkungen

Fachlich freigegeben durch das Hessische Sozialministerium. Stand: 9. Mai 2012

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Formulare
Anliegenkategorien: 8958510 Flüchtlingsangelegenheiten
Zuständige Behörden: Landkreis Kassel