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2012/08/23 07/35/23
Grundsicherung für Arbeitsuchende
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| Leistungsbeschreibung |
Langzeitarbeitslose Menschen, die ihren
Lebensunterhalt, ihre Eingliederung
in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (insbesondere
unverheiratete Kinder unter 25
Jahren, Eltern, Ehe- und Lebenspartner, Partner in nichtehelichen
Lebensgemeinschaften) nicht oder
nicht vollständig aus eigener Erwerbstätigkeit und eigenem Vermögen bestreiten
können und die erforderliche Hilfe
auch nicht von anderen (insbesondere Angehörigen oder
anderen Sozialleistungsträgern)
erhalten, können Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende (SGB II)
beziehen. Als Leistungen können Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Wohnkosten und Leistungen zur
Eingliederung in den Arbeitsmarkt erbracht werden.
Personen, die einer nicht vollständig Existenz sichernden
Tätigkeit nachgehen, können ebenfalls (aufstockende) Leistungen nach dem SGB II
erhalten.
Für nicht erwerbsfähige Angehörige (insbesondere Kinder),
die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft
leben, können Geldleistungen erbracht werden.
9011951
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| An wen muss ich mich wenden? |
An das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zuständigeJobcenter Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Diese Stelle ist entweder allein für alle Anliegen zuständig (kommunales Jobcenter/Optionskommune) oder als gemeinsame Einrichtung (von Kommune und Arbeitsagentur) Ansprechpartner.
9011952
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| Welche Fristen muss ich beachten? |
Die Leistungen der Grundsicherung können nur ab dem
Zeitpunkt der Antragstellung erbracht werden. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt
es keine Nachzahlungen. Die Grundsicherungsleistung wird regelmäßig für 6 Monate
bewilligt und dann überprüft.
Ändern
sich im Bewilligungszeitraum die persönlichen oder
finanziellen Verhältnisse, sind die Änderungen
umgehend mitzuteilen. Entfällt oder
verringert sich der Hilfebedarf, werden die Leistungen entsprechend verringert oder eingestellt. Erhöhte Leistungen werden frühestens vom Ersten des
Monats gezahlt, in dem die Änderungsmitteilung erfolgt ist. Deshalb ist es
unbedingt erforderlich, alle Änderungen, die zur Erhöhung oder
auch zur Verringerung des
Hilfebedarfs führen können, sofort mitzuteilen.
9011953
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| Rechtsgrundlage |
Sozialgesetzbuch Zweites Buch
(SGB II)
9011954
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| Was sollte ich noch wissen? |
Weitere Informationen erhalten Sieauf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
9011955
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| Formulare |
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| Anliegenkategorien: |
8958263
Arbeitslosigkeit
8958541
Finanzielle und sonstige Hilfen
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| Zuständige Behörden: |
Landkreis Kassel
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