Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) - Interne Meldestelle
Der Hessische Landtag hat in seiner Sitzung am 24. Mai 2023 das Hessische Hinweisgebermeldestellengesetz (GVBl. vom 06.06.2023, S. 353) beschlossen. Dieses ist gemeinsam mit dem Hinweisgeberschutzgesetz des Bundes am 2. Juli 2023 in Kraft getreten (BGBl. vom 02.06.2023, Nr. 140).
Ziel der gesetzlichen Regelungen ist es insbesondere, sicherzustellen, dass Personen, die bei der Stadt Hofgeismar beschäftigt sind oder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Stadt Hofgeismar in Kontakt stehen, mögliche Verstöße im Sinne des § 2 Hinweisgeberschutzgesetz melden können, ohne Repressalien oder sonstige Nachteile befürchten zu müssen. Unterbleibende Meldungen können eine Gefährdung oder Schädigung des öffentlichen Interesses darstellen.
Die Stadt Hofgeismar hat hierzu eine interne Meldestelle im Rathaus eingerichtet. Für die Meldung von Verstößen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Mail:
Post:
Briefkasteneinwurf:
Hinweisgebende Personen tragen wesentlich dazu bei, Missstände aufzudecken und deren Aufarbeitung zu ermöglichen. In der Vergangenheit kam es jedoch wiederholt vor, dass sie aufgrund entsprechender Meldungen berufliche Nachteile erfahren haben. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verfolgt daher das Ziel, diese Personen wirksam vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen ein hohes Maß an Rechtssicherheit zu gewährleisten. Ein zentraler Bestandteil des Gesetzes ist zudem der umfassende Schutz der Identität der Hinweisgebenden.
Wichtiger Hinweis:
Nicht vom Schutz des Gesetzes umfasst sind Meldungen über rein privates Fehlverhalten, auch wenn diese im beruflichen Kontext bekannt werden, sofern kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit besteht. In solchen Fällen wird das Verfahren eingestellt, ohne dass weitere Maßnahmen erfolgen.
Zudem ist zu beachten, dass vorsätzlich falsche Meldungen strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können.
